Vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder sind bei bis zum 28.05.2009 eingetretenen Erbfällen nicht erbberechtigt.

Diese aufgrund von Rechtsänderungen in 2009 eingetrene Rechtswirkung ist nach dem Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbar. Die deutschen Gerichte haben die Regelung also weiterhin anzuwenden.

BGH, Urteil v. 26.10.2011 - Az. IV ZR 150/10

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