Die heimliche Übertragung der Gespräche während einer Betriebsratssitzung per Handy an einen Außenstehenden durch ein BR-Mitglied kann sowohl als Amtspflicht- als auch als Vertragspflichtverletzung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Das gilt auch schon bei dringendem Verdacht. Im Einzelfall kann allerdings nach der Interessenabwägung auch lediglich eine Abmahnung geboten sein.

Im Streitfall wurde die Klägerin vor Beginn einer Betriebsratssitzung auf ihrem Handy angerufen worden und hatte kurz den Sitzungsraum verlassen. Es blieb in der Sache der dringende Verdacht, dass die Handyverbindung nach ihrer Rückkehr während der Sitzung nicht beendet worden war.

Die Klage richtete sich gegen die daraufhin ausgesprochene Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.09.2011 - Az. 17 Sa 16/11

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