Das LAG Köln hat entschieden, dass Arbeitgeber grundsätzlichberechtigt sind, schon ab dem ersten Krankheitstag des Arbeitsnehmers die Vorlage eines ärztlichen Attestes zu verlangen. Ein besonderer Anlass oder eine Begründung ist hierfür nicht erforderlich.

Im Streitfall hatte die beklagte Arbeitgeberin einen Dienstreiseantrag der Klägerin für den 30.11.2010 abgelehnt, woraufhin sich die Arbeitnehmerin am 30.11.2010 krank meldete. Die Beklagte hatte Zweifel an dem Vorliegen einer Erkrankung und wies die Klägerin an, bei künftigen Krankheitsfällen schon am ersten Tag der Krankmeldung ein ärztliches Attest einzureichen.

Gegen diese Weisung wollte die Arbeitnehmerin mit ihrer Klage vorgehen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011 - Az. 3 Sa 597/11

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