Bei leichtester Fahrlässigkeit können Arbeitgeber ihre als Verkäufer beschäftigten Arbeitnehmer regelmäßig nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn Dritte Ware aus dem Laden entwenden.

Nach den Grundsätzen der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht bei diesem Verschuldensgrad keine Ersatzpflicht.

Im Streitfall befand sich der angestellte Verkäufer in einem Verkaufsgespräch, während aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager zwölf hochwertige Mobiltelefone im Wert von insgesamt 6.040 € entwendet wurden. Das Arbeitsgericht hat eine Ersatzpflicht des Verkäufers verneint.

Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 24.11.2011 - Az. 2 Ca 1013/11

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