Stirbt der Arbeitnehmer, erlischt sein Urlaubsanspruch.

Zwar wird grundsätzlich ein vorhandener Urlaubsanspruch in Geld abgegolten, wenn er dem Arbeitnehmer nicht tatsächlich gewährt werden kann. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers gilt dies jedoch nicht. Nach dem BAG ist es mit dem Zweck des Bundesurlaubsgesetzes unvereinbar, beim Tod noch Urlaubsabgeltung zu gewähren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2011, Az. 9 AZR 416/10

Previous Post Next Post