Im Strafverfahren wird eine Verständigung mit Staatsanwalt und Gericht häufig nur bei Abgabe eines Geständnisses des Angeklagten möglich.
Damit eine solche Verständigung zu Stande kommt, muss das Gericht jedoch das Geständnis in seine Überzeugungsbildung trotzdem umfassend und pflichtgemäß durchführen. Ein formelhaftes und inhaltsleeres Geständnis kann hierfür nicht ausreichen.
Bundesgerichtshof , Urteil vom 22.09.2011, Az. 2 StR 383/11