Im Wohnraummietrecht gilt für Mieter bei Beschädigung der Mietsache die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten.

Diese kurze Verjährungsfrist greift jedoch nicht bei einer Beschädigung von Gemeinschaftseigentum in Wohneigentumsgemeinschaften (WEG). Insoweit bleibt es bei der regelverjährung von drei Jahren nach den §§ 195, 199 BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2011, Az.8 ZR 349/10

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