Die Fahrtkosten eines Studenten zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums können in voller Höhe und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.

Die Hochschule - oder auch jede andere Bildungseinrichtung - sieht der Bundesfinanzhof nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte.

Bundesfinanzhof, Urteil v. 9.2.2012, VI R 44/10.

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