Die Fahrtkosten eines Studenten zur Universität im Rahmen eines Zweitstudiums können in voller Höhe und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden.
Die Hochschule - oder auch jede andere Bildungseinrichtung - sieht der Bundesfinanzhof nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte.
Bundesfinanzhof, Urteil v. 9.2.2012, VI R 44/10.