Eine beamtete Lehrerin nahm an drei Tagen ohne Genehmigung ihres Dienstherrn an Warnstreiks ihrer Gewerkschaft Teil. Gegen eine daraufhin auferlegte Disziplinargeldbuße von 1500 € hat sie eine Klage gerichtet.

Das zuständige OVG wies die Klage ab. Der Dienstherr durfte der Klägerin eine Geldbuße auferlegen. Mit der Teilnahme an den Warnstreiks hat sie ihre Dienstpflichten verletzt, da ihr als Beamtin kein Streikrecht zusteht. Das gegenüber den Vorschriften der EMRK höherrangige Grundgesetz schließt mit Blick auf die besondere Treuepflicht der Beamten gegenüber ihrem Dienstherrn und vor dem Hintergrund der Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlichen Handelns ein Streikrecht wirksam aus.

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 07.03.2012 - Az. 3d A 317/11.O

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