Die Verletzung der Anzeigepflicht bei Arbeitsunfähigkeit kann bei erschwerenden Umständen nach entsprechender Abmahnung auch eine fristlose Kündigung rechtfertigen, etwa wenn der AN seine entsprechende Anzeige- und Nachweispflichten hartnäckig und uneinsichtig verletzt.

Im Streitfall bestand die arbeitsvertragliche Verpflichtung, im Krankheitsfall bereits ab dem ersten Krankheitstag eine entsprechende ärztliche Bescheinigung einzureichen. Trotz Aufforderung und Abmahnung reichte der AN die Bescheinigung erst ein, nachdem der AG das Kündigungsverfahren eingeleitet hatte. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage wurde vom LAG abgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012 - Az. 10 Sa 593/11

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