Die Labradorhündin der Klägerin wurde beim Spaziergang auf einem Feldweg von einem Traktor überrollt und musste eingeschläfert werden. Ein neben dem materiellen Schadensersatz geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten "Schockschadens" wurde höchstrichterlich abgewiesen.

Der BGH erstreckt seine Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen von sog. Schockschäden bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonstiger nahestehenden Personen nicht auf entsprechende Fälle im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren. Dies gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko und könne keine Schmerzensgeldansprüche begründen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012 - Az. VI ZR 114/11

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