Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen AGB keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben bei der Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrags verlangen. Die Auszahlung stellt keine echte Leistung dar, für die ein Entgelt verlangt werden kann.

Eine entsprechende AGB-Klausel, wonach für die Guthabenauszahlung ein "Dienstleistungsentgelt" von 6 € verlangt wurde, ist unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.03.2012 - Az. 2 U 2/11

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