Nimmt ein Arbeitnehmer gegen den ausdrücklichen Willen einer Arbeitskollegin wiederholt ausserbetrieblichen Kontakt zu dieser auf (Stalking), kann dies einen wichtigen Grund für eine Kündigung darstellen.

Ob es einer vorherigen Abmahnung bedarf, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 AZR 258/11

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