Die Vorverlegung der Flugzeit um mehr als 10 Stunden kann den Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichten.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann in einer derartigen Abflugszeitverlegung ein Reisemangel liegen, der in Relation zu den Gesamtreiseleistungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise darstellt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.04.2012, Az. X ZR 76/11

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