Festpreis bei Stromtarif

Die Werbung für einen Stromtarif mit dem Begriff "Festpreis" kann irreführend und damit unzulässig sein, wenn der Verbraucher nicht ausreichend darüber informiert wird, dass erhebliche Preisbestandteile von der Preisbindung ausgenommen sind und die so variablen Preisbestandteile mehr als 40 Prozent des Gesamtpreises ausmachen.

OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2011 - 4 U 58/11

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