Werbeslogans sind zwar grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich. Allerdings gelten auch für Slogans die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen für Marken. Demnach sind solche "beschreibende" Slogans nicht als Marke eintragungsfähig, d.h. welche aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, bspw. der Art, der Menge, der Bestimmung, des Wertes und dergl..

Nicht schutzfähig ist bspw. der Slogan "Im richtigen Kino bist Du nie im falschen Film". Der Slagan vermittele nach Auffassung des Bundespatentgerichts als sprachüblich aufgebaute Aussage, dass man in einem guten Kino eine gute Zeit verbringen werde und keine unliebsamen Überraschungen erleben werde. Es liege nur eine gewöhnliche, keine einen schutzbegründenden Denkprozess auslösende Werbeaussage vor.

BpatG, Beschluss vom 29. 03. 2011 - 27 W (pat) 574/10

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