Heizkosten müssen in einer Nebenkostenabrechnung nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet werden.

Die Nebenkostenabrechnung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn nur die unterjährig gezahlten Abschläge und nicht die Jahresverbrauchsabrechnung zu grunde gelegt wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.02.2012, Az.VIII ZR 156/11

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