Wenn durch aktives oder passives Verhalten im Rahmen von TV-Gewinnshows Einfluss auf das Preisgeld genommen werden kann, so handelt es sich hierbei nicht um ein Glücksspiel im steuerlichen Sinne. Das Preisgeld stellt somit - anders als beim Glückspiel - für den Kandidaten eine steuerbare und steuerpflichtige Einnahme dar.

Der Bundesfinanzhof bejahte im vorliegenden Fall die Steuerbarkeit des Projektgewinns aus der TV-Show "Big Brother" aus dem Jahr 2004. Die Abgrenzung zum Glückspiel umfasst nach der Urteilsbegründung ebenfalls Preisgelder aus sog. "Casting-Shows", da der Teilnehmer dort ebenfalls Einfluss auf den Gewinn nehmen kann.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.4.2012, IX R 6/10

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