Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes sind bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anteilig als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben steuermindernd zu berücksichtigen.

Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch dann, wenn die Aufwendungen lediglich aus Fahrtkostenersatz einer ansonsten unentgeltlichen Betreuung der Großeltern bestehen. Für die Abzugsfähigkeit ist allein entscheidend, ob der Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten üblich gewesen wäre. Die Unentgeltlichkeit der Betreuungsleistung ändert daran nichts.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.5.2012, 4 K 3278/11

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