Eine Mietkaution dient ausschließlich der Sicherung von Ansprüchen des aktuellen Mietverhältnisses. Das gilt auch nach dessen Beendigung weiter. Hat der Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis, ist die Kaution zurück zu zahlen. Eine Verrechnung mit anderweitigen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen.

Ein Vermieter hatte Forderungen gegen den Mieter, die nicht aus dem Mietverhältnis stammten. Soweit er die Kaution des Mieters nicht für Mietrückstände und Nebenkostennachforderungen benötigte, wollte er die Verrechnung mit diesen anderen Forderungen vornehmen. Das hat der BGH untersagt. Eine Aufrechnung mit anderweitigen Forderungen verstößt gegen die vertragliche Sicherungsabrede, die auch nach Beendigung des Mietvertrages weiterhin Bestand hat.

BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 36/12

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