Droht ein Arbeitnehmer bei Nichtbewilligung von Urlaub mit einer Krankmeldung, kann dies eine fristlose Kündigung begründen, selbst wenn anschließend eine Krankschreibung vorgelegt werden kann.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist nämlich bereits die Ankündigung einer zukünftigen, im Zeitpunkt der Ankündigung nicht bestehenden Erkrankung durch den Arbeitnehmer für den Fall, dass der Arbeitgeber einem unberechtigten Verlangen auf Gewährung von Urlaub nicht entsprechen sollte, ohne Rücksicht auf eine später tatsächlich auftretende Krankheit an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abzugeben.

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urt. v. 13.12.2011, 5 Sa 63/11

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