Werden Selbstgespräche heimlich abgehört, ist deren Inhalt strafrechtlich nicht verwertbar. Selbstgespräche gehören nach dem Bundesgerichtshof zum intimsten Bereich der Persönlichkeit und geniessen daher absoluten Schutz.

Ein belastender Inhalt kann daher gerichtlich nicht gegen die Person verwendet werden. Auch eine Verwertung des Gesprächsinhalts zur Belkastung anderer Personen ist nicht gestattet.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2011, Az. 2 StR 509/10

Previous Post Next Post