Liegen Lärmbeeinträchtigungen vor, muss ein Mieter dies vor Gericht beweisen. Die Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden.

Zur Beweisführung ist es hinreichend, wenn der betroffene Mieter darlegt und unter Beweis stellt, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht, und wann und wie lange diese erfolgen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.02.2012, Az. VIII ZR 155/11

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