Wird eine als Mann geborene Frau nach der Geschlechtsumwandlung von der Krankenversicherung in einen Tarif für Frauen eingestuft, ist dies nicht zulässig.

Die Geschlechtsumwandlung bietet keinen Rechtsgrund, den vereinbarten Tarif zu ändern. Fraglich, aber noch nicht vom BGH entschieden, ist zudem die Frage, ob geschlechtsspezifische Tarife überhaupt mit dem Gleichheitssatz vereinbar sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2012, Az. IV ZR 1/11

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