Den Vermieter trifft keine regelmässige Reinigungspflicht für Dachrinnen und Regenabflüsse.

Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anzeichen für Verstopfungen oder sonstige Abflusshindernisse vorliegen oder sich aus den konkreten Umständen (regelmässige Verlaubung) eine Prüffpflicht geradezu aufdringt.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2012, Az. I-24 U 256/11

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