Bei der Onlinebuchung von Reisen darf in der Buchungsmaske die Mitbuchung einer Reiserücktrittsversicherung nicht voreingestellt sein.

Der EuGH hat darin eine Verletzung europäischen Rechts gesehen. Zum Schutz von Reisekunden sei es erforderlich, dass der Erwerb einer entsprechenden Versicherung nur durch ein ausdrückliches Anwählen (Opt-in) erfolgt.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.07.2012, Az. C- 112/11

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