Die verdeckte Überwachung von öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen muss datenschutzrechtlich durch geeignete Maßnahmen kenntlich gemacht werden.

Ein Verstoss gegen das Datenschutzrecht führt im Kündigungsschutzprozess jedoch nicht zu einem prozessualen Verwertungsverbot, wenn aus der Videoüberwachung Straftaten von Arbeitnehmern ersichtlich sind..

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 2 AZR 153/11

Previous Post Next Post