Die Angrenzung von Wohnraummietverhältnissen zur gewerblichen Miete bedarf der Prüfung im Einzelfall.

Maßgeblich ist der Vertragszweck. Dieser ist gewerblich, wenn in den Räumen ein Geschäft ausgeübt wird, durch das die Mieter ihren Lebensunterhalt bestreiten.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 21.06.2012, Az. 8 U 451/11

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