Die gemeinsame elterliche Sorge ist für die gedeihliche Entwicklung des Kindes förderlich, wenn damit eine vertrauensvolle Beziehung beider Elternteile zum Kind verbunden ist.

Hierzu gehört, dass beide Eltern an der geistig-seelischen Entwicklung des Kindes gleichermaßen interessiert sind und entsprechende Verantwortung übernehmen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge geboten.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 02.07.2012, Az. 4 UF 91/12

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