Stellt ein Arbeitnehmer einer Kollegin am Arbeitsplatz beharrlich nach (Stalking), begründet dies an sich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung.

Je nach Einzelfall kann jedoch eine Abmahnung als milderes Mittel erforderlich sein. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung aufgrund der konkreten Umstände nicht zu erwarten ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, Az. 2 AZR 258/11

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