Personenbezogene Daten sind nach dem Bundesdatenschutzgesetz besonders sorgfältig zu handhaben.

Wird ein Computer einem Betriebsrat zur Nutzung überlassen, ist der Betriebsrat als verantwortliche Stelle i.S.d. BDSG anzusehen. Er ist eigenverantwortlich für den Umgang mit auf dem Computer gespeicherten personenbezogenen Daten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.06.2012, Az. 7 ABR 23/11

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