Für Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers bei AGG-widrigen Bewerbungsverfahren gilt die zweimonatige Ausschlussfrist des § 15 IV AGG.
Diese Frist ist umfassend zu verstehen und erfasst alle Benachteiligungsansprüche. Arbeitnehmer müssen daher binnen zwei Monaten nach Ablehnung ihre Ansprüche geltend machen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2012, Az. 8 AZR 188/11