Die Teilnahme an einem Streik steht der Begründung eines Annahmeverzugs grundsätzlich entgegen, da der Arbeitnehmer nicht leistungswillig ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach einer ausserordentlichen Kündigung an einem Streik teilnimmt und später gerichtlich die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.07.2012, Az. 1 AZR 563/11

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