Den Träger der Strassenverkehrssicherungspflicht trifft keine Streipflicht für ausserhalb von Ortschaften liegende Strassen vor Beginn des morgendlichen Berufsverkehrs. Dies gilt auch für abschüssige Strassen. Etwas anderes kann sich nur aus Extremfällen ergeben.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 09.08.2012, Az. 1 U 222/11

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