Verpflichten sich eine GmbH und deren Geschäftsführer durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gemeinsam, ist im Zweifel von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen. Dies folgt aus dem Umstand, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ihrem Zweck nach einen gerichtlichen Titel ersetzen soll und die wechselseitige Interessenlage auf eine gesamtschuldnerische Verpflichtung gerichtet.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 106/12

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