Schuldet ein Verkäufer bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB Nacherfüllung und liefert deswegen eine neue, mangelfreie Sache, schuldet er neben dem Ausbau und dem Abtransport der mangelhaften Sache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache. Dies folgt aus europarechtlichen Vorgaben für den Verbrauchsgüterkauf (Richtlinie 1999/44/EG des Rates vom 25.05.1999)

BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

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