Grundsätzlich darf ein Kaufinteressent davon ausgehen, dass die ihm seitens eines Maklers gegebenen Informationen aufgrund einer Leistung für den Verkäufer erbracht werden. Er braucht daher regelmäßig nicht damit zu rechnen, dass auch er dem Makler eine Courtage schuldet. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Makler gegenüber dem Kaufinteressenten ein ausdrückliches Provisionsverlangen stellt.

Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 29.06.2012 - 10 U 7/12

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