Eigenbedarf als berechtigtes Interesse des Vermieters zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung des Wohnraums kann sich auch aus der beabsichtigten Nutzung der Wohnung für die berufliche Tätigkeit des Vermieters ergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vermieter die Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will.

Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 26.09.2012 - VIII ZR 330/11

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