Die Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers bezieht sich nicht auf Waldtypische Gefahren. Der Waldbesitzer ist daher nicht verpflichtet, Bäume und anderen Wuchs einer regelmäßigen Kontrolle zu unterziehen und ggf. Vorsorge gegen wetterbedingte drohende Gefahren wie etwa herabfallende Äste zu treffen. Eine Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Waldbesitzer durch Eingriffe in den Wald über das übliche und voraussehbare Maß hinausgehende akute Gefahren schafft.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 01.08.2012 - 7 U 106/11

Previous Post Next Post