Leistet der Arbeitnehmer Arbeitsstunden zur Nachtzeit, hat der Arbeitgeber nach § Abs. 5 ArbZG in Ermangelung einer tariflichen Regelung einen Ausgleich durch freie Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Insoweit besteht eine Wahlschuld des Arbeitgebers nach § 262 BGB. Ein Zuschlag von 25 % ist angemessen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 29.08.2012 - 31 Ca 8942/12

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