Die folgende Regelung in einem KFZ-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung führt zur Anwendung der regelmäßigen Verjährung:

Der Leasingnehmer ist "zum Ersatz des entsprechenden Schadens", wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht "in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechendem Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher" zurückgegeben wird.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2012 - VIII ZR 22/12

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