Ein nach § 25 Abs. 1 Nr. BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein wirtschaftlich geführt zu werden. Dafür ist insbesondere eine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich. Diese ist nachzuweisen, soweit Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Gewinnerzielung abzusprechen sein könnte.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2012 - 4 C 9.11

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