In einem Kleingartenpachtvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass der abgebende Pächter bis zur Neuverpachtung das Grundstück weiter bewirtschaften oder die Bauwerke einschließlich Fundamente sowie Wege und Anpflanzungen entfernen muss. Dies ist auch in einem Formularvertrag möglich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2013, Az. III ZR 266/12

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