Für die Anpassungen von Vorauszahlungen auf die Betriebskosten kommt es auf die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung an. Soweit der Mieter inhaltliche Fehler der Abrechnung korrigiert und dem Vermieter mitteilt, ist der Mieter nicht gehindert, die Betriebskostenvorauszahlungen entsprechend anzupassen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2013, Az. VIII ZR 184/12

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