Verlässt ein Unfallbeteiligter auf eisglatter Fahrbahn nach einem Unfall sein KFZ, um die Schäden anzuschauen und kommt dann zu Fall, verwirklicht sich die besondere, unfallbedingte Gefahrenlage. Der Zurechnungszusammenhang zum Unfall besteht fort.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12

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