Auch der Betreiber eines sog. Billigmarktes muss seine Kunden vor ohne weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss jedenfalls die Waren so bereitstellen, und die Gänge so freihalten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist.

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28.12.2012, Az. 16U 118/12

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