Das Interesse an der Auskunft über den biologischen Vater eines im Wege der künstlichen Befruchtung durch anonyme Samenspende gezeugten Kindes kann höher zu gewichten sein als die Geheimhaltungsinteressen des Arztes und der anonymen Samenspender.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 06.02.2013, Az. I-14 U 7/12

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