Eine Verdachtskündigung kann nicht alleine auf den Umstand gestützt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden einen dringenden Tatverdacht bejaht haben. Im Kündigungsschutzverfahren ist der Arbeitgeber darlegungspflichtig für die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund für eine ausserordentliche Kündigung ergibt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.10.2012, Az. 2 AZR 700/11

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