Ist ein Mietvertrag befristet, kann der Vermieter nicht vorzeitig wegen Eigenbedarf kündigen. Das gilt auch, wenn die Befristung nicht wirksam ist, z.B. weil die Begründung der Befristung nicht ordnungsgemäß im Vertrag genannt ist. Dadurch wird der Vertrag behandelt, als sei er unbefristet geschlossen worden. Allerdings, so hat der BGH jetzt entschiede, muss ergänzend unter Berücksichtigung der damaligen Absichten der Mietparteien, eine Auslegung des Vertragsinhaltes erfolgen. Das führt dann zum Ausschluß der vorzeitigen Kündigung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2013 - Az.: VIII ZR 388/12

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