Das versehentliche, aber vermeidbare Spülen einer offenen Wunde stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Für ein mit Spülen einer entzündeten weiblichen Brust mit Desinfektionsmittel ist ein Schmerzensgeld von 6000€ angemessen.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27. Juni 2012 - Az.: 5 U 38/10

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